Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV)
Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Ausfertigungsdatum: 18.06.1982


§ 3 AÜKostV Auslagen

Als Auslagen werden die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen erhoben.