Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung (AÜKostV)
Verordnung über die Kosten der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Ausfertigungsdatum: 18.06.1982


§ 1 AÜKostV Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.