§ 1 AÜKostV Gebühren- und auslagenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Die Bundesagentur für Arbeit erhebt für die Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Gebühren nach § 2 und Auslagen nach § 3 dieser Verordnung.
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