(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn 
        
            - 1.
- 
                Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, 
- 2.
- 
                die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder 
- 3.
- 
                ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 
(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.