(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 24 AtStrlSV Grundsätze

Kernmaterial unterliegt einer speziellen Nachweisführung und Kontrolle. Kernmaterial und Kernanlagen sind vor unbefugten Einwirkungen und kriminellen Angriffen zu schützen.