(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 22 AtStrlSV Projektierung, Herstellung und Errichtung

Die Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit sind durch die Ausrüstung der Kernanlagen mit Sicherheitssystemen, eine hohe Qualität der Projekte der sicherheitstechnisch bedeutsamen Systeme und der gesamten Kernanlage sowie eine hohe Qualität bei der Herstellung und Errichtung der Anlage zu erfüllen.