Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Ausfertigungsdatum: 14.10.1992


§ 10 AtSMV Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten

Der Sicherheitsbeauftragte hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung eines meldepflichtigen Ereignisses zu prüfen, das Ergebnis seiner Prüfung auf dem Meldeformular zu vermerken und mit seiner Unterschrift zu versehen. Gleiches gilt für die Anzeige nach § 9 Abs. 1.