(AtSKostV)
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1981


§ 8 AtSKostV Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.