(AtSKostV)
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1981


§ 1 AtSKostV Anwendungsbereich

Die nach den §§ 23, 23a, 23b, 23d und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten (Gebühren und Auslagen) nach § 21 des Atomgesetzes und nach dieser Verordnung. Die nach § 81 Satz 3, den §§ 184, 185, 186 und 189 des Strahlenschutzgesetzes zuständigen Behörden erheben Kosten nach § 183 des Strahlenschutzgesetzes und nach dieser Verordnung. Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.