(AtKostV)
Kostenverordnung zum Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.12.1981


§ 8 AtKostV Verjährung

Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt in drei Jahren nach Bekanntgabe der Kostenentscheidung, spätestens mit dem Ablauf des dreißigsten Jahres nach der Entstehung.