Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.01.1977


§ 13 AtDeckV Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

1.
5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,
2.
1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 10(hoch)8 Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,
3.
500.000 Euro in allen übrigen Fällen.