Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.01.1977


§ 12 AtDeckV Stillegung von Anlagen

Wird eine Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stillgelegt oder in sonstiger Weise außer Betrieb gesetzt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme nach Maßgabe der in der Anlage noch vorhandenen Aktivität nach Anlage 2 Spalte 3, wenn sich in der Anlage nur noch die aktivierten und kontaminierten Anlagenteile und radioaktive Stoffe zu Prüfzwecken befinden. Sofern die Bestimmung der Aktivität wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis auf fünf vom Hundert der zuletzt vor der Stillegung oder sonstigen Außerbetriebsetzung festgesetzten Deckungssumme ermäßigen.