Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.01.1977


§ 10 AtDeckV Schiffsreaktoren

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.