Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV)
Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Ausfertigungsdatum: 25.01.1977


§ 1 AtDeckV Arten der Deckungsvorsorge

Die Deckungsvorsorge für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine atomrechtliche Haftung nach internationalen Verträgen oder nach dem Atomgesetz in Betracht kommt, kann durch

1.
eine Haftpflichtversicherung oder
2.
eine sonstige finanzielle Sicherheit
erbracht werden. Die Verwaltungsbehörde kann zulassen, daß mehrere Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art verbunden werden, soweit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der Deckungsvorsorge dadurch nicht beeinträchtigt werden.