Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG)
Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Ausfertigungsdatum: 09.07.1968


§ 18 ASG Allgemeines

Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.