Auslandsschulgesetz (ASchulG)
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2013


§ 9 ASchulG Fördervertrag

(1) Durch Fördervertrag zwischen dem Bund und dem Träger der Deutschen Auslandsschule werden insbesondere vereinbart:

1.
der Förderzeitraum,
2.
die geförderten Abschlüsse nach § 2 Absatz 2,
3.
die Anzahl der gemäß § 7 Absatz 3 für die Förderung berücksichtigten Klassenzüge,
4.
die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11,
5.
die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die vertragsgemäße Verwendung der Förderung und deren Nachweis,
6.
die Verpflichtung des Schulträgers, für Kinder aus einkommensschwachen Familien eine Ermäßigung des Schulgeldes vorzusehen,
7.
die Frist, innerhalb derer der Schulträger eine Konzeption zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bzw. regelmäßige Fortschrittsberichte hierzu vorzulegen hat,
8.
die Sicherstellung der Förderfähigkeit nach § 8 auch während des Förderzeitraums und
9.
das Recht des Bundesrechnungshofes, an den Deutschen Auslandsschulen zu erheben, ob die Fördermittel des Bundes zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden.

(2) Der Fördervertrag kann vom Bund aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Status „Deutsche Auslandsschule“ entzogen wird, die Förderung nicht vertragsgemäß verwendet wird oder Weisungen nach § 4 Absatz 3 nicht umgesetzt werden.