Auslandsschulgesetz (ASchulG)
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2013


§ 6 ASchulG Aufgabenwahrnehmung des Bundes

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.