Auslandsschulgesetz (ASchulG)
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2013


§ 16 ASchulG Freiwillige Förderung

Deutsche Auslandsschulen, die nicht förderfähig im Sinne von § 8 sind, kann der Bund nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.