Auslandsschulgesetz (ASchulG)
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2013


§ 15 ASchulG Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte

Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.