Auslandsschulgesetz (ASchulG)
Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Ausfertigungsdatum: 26.08.2013


§ 10 ASchulG Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.
falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder
2.
soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.