Ausfertigungsdatum: 22.12.1981
(1) Als Zusatzstoffe werden zugelassen
(2) Der Gehalt an diesen Zusatzstoffen darf die in Anlage 5 jeweils festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten. Der Gehalt an Glutaminsäure und Glutamaten darf im verzehrfertigen Lebensmittel insgesamt 10.000 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Glutaminsäure, nicht überschreiten.
(3) Zum Räuchern von Lebensmitteln allgemein, ausgenommen das Räuchern von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen, anderen Flüssigkeiten und Nitritpökelsalz, wird frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen, zugelassen.
(4) Zum Räuchern von Malz für die Whiskyherstellung wird frisch entwickelter Rauch aus Torf zugelassen.