(AromV)
Aromenverordnung

Ausfertigungsdatum: 22.12.1981


§ 2 AromV Verbote und Beschränkungen

Verzehrfertige Lebensmittel, die Chinin enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dessen Gehalt die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet.