Ausfertigungsdatum: 30.05.1989
(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Deckung des angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur für Arbeit nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.
(2) Die Agentur für Arbeit hat dem Anmeldenden seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so hat die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor der Entscheidung über den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9) zu hören.