(ArbnErfGDV 2)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Ausfertigungsdatum: 01.10.1957


§ 10 ArbnErfGDV 2 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.