Apothekengesetz (ApoG)
Gesetz über das Apothekenwesen

Ausfertigungsdatum: 20.08.1960


§ 3 ApoG

Die Erlaubnis erlischt

1.
durch Tod;
2.
durch Verzicht;
3.
durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
4.
wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
5.
(weggefallen)