Ausfertigungsdatum: 20.08.1960
§ 3 ApoG
Die Erlaubnis erlischt
- 1.
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durch Tod;
- 2.
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durch Verzicht;
- 3.
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durch Rücknahme oder Widerruf der Approbation als Apotheker, durch Verzicht auf die Approbation oder durch Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung;
- 4.
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wenn ein Jahr lang von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist; die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- 5.
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(weggefallen)