(ApoAnwRstG)
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter

Ausfertigungsdatum: 04.12.1973


§ 4 ApoAnwRstG

Erlaubnisse zur Beschäftigung in der Apotheke, die vorgeprüften Apothekeranwärtern vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.