Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
Verordnung über den Betrieb von Apotheken

Ausfertigungsdatum: 09.02.1987


§ 30 ApBetrO Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke

Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte müssen in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß. Diese Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte sind aufzulisten.