Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Ausfertigungsdatum: 06.07.2016


§ 2 APASGebV Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.
Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und
2.
Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.