(AP-mDBPolV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 19.12.2001


§ 9 AP-mDBPolV Entlassung

Wer die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erfüllt oder nach den erbrachten Leistungen erkennen lässt, dass das Ziel der Ausbildung nicht zu erreichen ist, kann durch Widerruf nach § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden. Eine Entlassung aus einem sonstigen wichtigen Grund bleibt hiervon unberührt.