(1) Die Grundausbildung vermittelt die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten und dient der Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
(2) Die Grundausbildung umfasst
- 1.
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die Wissensvermittlung in den Fächern
- a)
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Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,
- b)
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Einsatzrecht (Polizei- und Ordnungsrecht, Strafrecht/Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht)/Verkehrsrecht,
- c)
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öffentliches Dienstrecht,
- d)
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Führungslehre/Psychologie,
- e)
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Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- f)
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Kriminalistik,
- g)
-
Deutsch und
- h)
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Englisch,
- 2.
-
die praktische Ausbildung in den Fächern
- a)
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Einsatzausbildung,
- b)
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Zwangsmitteleinsatz (Einsatztraining, Waffen- und Schießausbildung),
- c)
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Polizeitechnik und
- d)
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erste Hilfe,
- 3.
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die Ausbildung im Fach Dienstsport einschließlich Schwimmen und Retten,
- 4.
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ein Verhaltenstraining,
- 5.
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Fragen der Berufsethik,
- 6.
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eine Projektwoche und
- 7.
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ein Informationspraktikum in Dienststellen der Bundespolizei.
(3) Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten soll auf der Grundlage der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächer fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten erfolgen.