(AP-mDBPolV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 19.12.2001


§ 4 AP-mDBPolV Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,
2.
die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und
3.
den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.

(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.

(3) (weggefallen)