In den schriftlichen Prüfungen sind anzufertigen
- 1.
-
bei der Zwischenprüfung je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- a)
-
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,
- b)
-
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,
- c)
-
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- d)
-
Kriminalistik,
- 2.
-
bei der Laufbahnprüfung
- a)
-
je eine Arbeit von 180 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
-
Einsatzrecht/Verkehrsrecht und
- bb)
-
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sowie
- b)
-
je eine Arbeit von 120 Minuten Dauer in den Fächern
- aa)
-
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung und
- bb)
-
Kriminalistik.