(AP-mDBPolV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 19.12.2001


§ 17 AP-mDBPolV Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)
1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Rechtschreibung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt. Bei erheblichen Mängeln in diesen Bereichen können bis zu 10 vom Hundert der zu vergebenden Leistungspunkte in Abzug gebracht werden. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

 Vom-Hundert-Anteil der LeistungspunkteRangpunkte
 100 bis 93,715
unter93,7 bis 87,514
unter87,5 bis 83,413
unter83,4 bis 79,212
unter79,2 bis 75,011
unter75,0 bis 70,910
unter70,9 bis 66,79
unter66,7 bis 62,58
unter62,5 bis 58,47
unter58,4 bis 54,26
unter54,2 bis 50,05
unter50,0 bis 41,74
unter41,7 bis 33,43
unter33,4 bis 25,02
unter25,0 bis 12,51
unter12,50.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.