(AO)
Abgabenordnung

Ausfertigungsdatum: 16.03.1976


§ 73 AO Haftung bei Organschaft

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.