Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- 1.
-
die Stätte der Geschäftsleitung,
- 2.
-
Zweigniederlassungen,
- 3.
-
Geschäftsstellen,
- 4.
-
Fabrikations- oder Werkstätten,
- 5.
-
Warenlager,
- 6.
-
Ein- oder Verkaufsstellen,
- 7.
-
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- 8.
-
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a)
-
die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b)
-
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c)
-
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen
länger als sechs Monate dauern.