Anzeigenverordnung (AnzV)
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Ausfertigungsdatum: 19.12.2006


§ 16 AnzV Anzeigen nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a des Kreditwesengesetzes (Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften)

(1) Für Einzelanzeigen einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach § 12a Absatz 1 Satz 3 und nach § 24 Absatz 3a Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist das Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 3 dieser Verordnung zu verwenden. Sammelanzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular "Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Für die Anzeigen nach § 24 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Satz 5 des Kreditwesengesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder das Ausscheiden dieser Person und über die Bestellung oder das Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs-oder Aufsichtsorgans gelten die §§ 5 bis 5f entsprechend.