(AntKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum: 17.04.2001


§ 4 AntKostV Gebühren- und Auslagenbefreiung

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen.