(AntKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum: 17.04.2001


§ 2 AntKostV Gebührenverzeichnis

(1) Die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz betragen:

1.
für die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes in Verbindung mit

a)§ 4 Absatz 4 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
700 bis  1 000 Euro
b)§ 7 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
3 700 bis  4 500 Euro
c)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
ohne vorherige Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
9 800 bis 11 200 Euro
d)§ 12 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
mit vorheriger Umwelt-
erheblichkeitsprüfung
10 600 bis 12 200 Euro;
2.
für die Genehmigung nach

a)§ 17 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
b)§ 18 Absatz 2 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
c)§ 30 Absatz 1 des
Umweltschutzprotokoll-
Ausführungsgesetzes
250 bis    400 Euro
auch, soweit sie mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 verbunden sind;
3.
für die Genehmigung nach

§ 24 Absatz 3 des Umwelt-
schutzprotokoll-Ausführungs-
gesetzes
250 bis    400 Euro.

(2) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so können die Gebühren des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d dem Aufwand entsprechend bis zum Zweifachen erhöht werden.

(3) Erfordert eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr dem Aufwand entsprechend bis auf 100 Euro reduziert werden.