Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)
Gesetz gegen Doping im Sport

Ausfertigungsdatum: 10.12.2015


§ 5 AntiDopG Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.