Ausfertigungsdatum: 22.07.1999
(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung oder im Falle der Besorgnis der Befangenheit die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unterrichtet es unverzüglich sein stellvertretendes Mitglied und das Vorsitzende Mitglied der Kommission.