Ausfertigungsdatum: 22.07.1999
(1) Die in § 4 genannten Bundesministerien werden zu den Sitzungen der Kommission eingeladen. Sitzungsunterlagen und Ergebnisprotokolle sind ihnen zuzuleiten. Ihren Vertretern ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(2) Dem Umweltbundesamt ist Kenntnis von einer stattfindenden Sitzung zu geben. Es hat das Recht, zu den Sitzungen der Kommission Vertreter zu entsenden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. In Ausnahmefällen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht auf Grund eigener Bewertung geklärt werden können, darf die Kommission externe Sachverständige hören, Gutachter beiziehen oder Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen.
(4) Die Kommission gibt dem Antragsteller bei Bedarf Gelegenheit zur Äußerung.