(AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V)
Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Ausfertigungsdatum: 22.07.1999


§ 3 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V Unabhängigkeit

Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.