(AntarktMeerSchÜbkG)
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Ausfertigungsdatum: 14.04.1982


Art 3 AntarktMeerSchÜbkG

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.