(AnlEntG)
Anlegerentschädigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.07.1998


§ 2 AnlEntG Sicherungspflicht der Institute

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.