§ 14 AnlEntG Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht für Entschädigungseinrichtungen im Sinne der §§ 6 und 7.
Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Hier können Sie die Webtracking-Einstellungen ändern: Webtracking-Einstellungen