Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren 
        
            - 1.
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                    im Hinblick auf Funkanlagen für 
                     
                        - a)
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                            die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und 
- b)
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                            die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie 
 
- 2.
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                    im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für 
                     
                        - a)
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                            die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und 
- b)
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                            die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.