Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
- 1.
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im Hinblick auf Funkanlagen für
- a)
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die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
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die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten sowie
- 2.
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im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für
- a)
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die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen als notifizierte Stellen und
- b)
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die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach den in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten.