Ausfertigungsdatum: 26.10.2011
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung bestimmt sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Absatz 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften.