Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Ausfertigungsdatum: 26.10.2011


§ 1 AMVO Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt die betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung (Teil III) sowie die berufs- und arbeitspädagogische Prüfung (Teil IV) in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.