Ausfertigungsdatum: 24.11.1988
        Die in § 44 des Arzneimittelgesetzes genannten Arzneimittel sind ferner vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, wenn sie chemische Verbindungen sind, denen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine 
        
        antibiotische, 
        
        blutgerinnungsverzögernde, 
        
        histaminwidrige, 
        
        hormonartige, 
        
        parasympathicomimetische (cholinergische) oder 
        
        parasympathicolytische, 
        
        sympathicomimetische (adrenergische) oder sympathicolytische 
        
        Wirkung auf den menschlichen oder tierischen Körper zukommt. Das gleiche gilt, wenn ihnen solche chemischen Verbindungen zugesetzt sind.