Ausschussmitglieder-Verordnung (AMV)
Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen

Ausfertigungsdatum: 10.11.1956


§ 7 AMV Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.