Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben
- 1.
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bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Beträge und die Summe der Einzelbeträge,
- 2.
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bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
- 3.
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bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.